SATZUNG DES OBST- UND GARTENBAUVEREINS HOHENFURCH e.V. 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der Obst- und Gartenbauverein Hohenfurch e.V. erstreckt seine Tätigkeit auf das  Gebiet Hohenfurch. Der Sitz des Vereins ist 86978 Hohenfurch. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und  Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur  Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.  Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der  Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten  Landeskultur. 

(2) Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte  Zwecke“ der Abgabenordung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den  Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die  satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter werden  grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine  Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des  § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (Fassung 2009) beschließen 

(3) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht  Aufgabe des Vereins. 

 

§ 3 Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum  Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es 

 

1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts, 

 

2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme  ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche  endgültig entscheidet. 

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient  gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der  Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

3. Ehrungen 

Das Mitglied wird geehrt bei 

Silberhochzeit 

Goldene Hochzeit 

Diamantene Hochzeit 

70. Geburtstag 

80. Geburtstag 

90. Geburtstag 

 

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein 

Die Mitgliedschaft endet 

1. durch Ableben. 

2. durch Austritt. 

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des  Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich. Der  Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende  verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen. 

3. durch Ausschluss. 

 

§ 5 Ausschluss 

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden 1. wegen einer unehrenhaften Handlung, 

2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht  entrichtet wurden. 

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des  Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied  Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die  Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder  satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem  ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen  Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht  mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der  Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier  Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten,  welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet. 

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das  Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein  gegenüber voll zu erfüllen. 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder 

Die Mitglieder haben das Recht 

1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern, 2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, 3. beim Verein Anträge zu stellen. 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder haben die Verpflichtung 

1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern, 

2. die Satzung des Vereins zu befolgen, 

3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen, 

4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. 

 

§ 8 Organe des Vereins 

(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch 

1. die Mitgliederversammlung 

2. die Vereinsleitung 

3. den Vorstand. 

(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und  Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und  Kreisverbandes.

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im März statt. 

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand  jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens  einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt  wird. 

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch  schriftliche Einladung zu erfolgen (wahlweise: Vereinskasten, durch Anschlag an den  öffentlichen Anschlagtafeln und durch Bekanntmachung in den Schongauer  Nachrichten). Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter  Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht  auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen  Beschluss fassen. 

 

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder  beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in  der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden  Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von  drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die  Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das  Mitglied persönlich ausgeübt werden. 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser  am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der  2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung  beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung  einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei  dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der  Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer  zu unterzeichnen.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind 

1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes,  Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers, 

2. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages, 

3. Festsetzung und Abänderung der Satzung, 

4. Wahl der Vereinsleitung (§13) alle 2 Jahre

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern, 

6. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge, 7. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung, 

8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins. 

 

§ 13 Die Vereinsleitung 

Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem  2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie zwei bis drei  Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von zwei Jahren von der  Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des  Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. 

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder  einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der  Vereinsleitung. 

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe  Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen  Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat. 

 

§ 14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung 

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder  anwesend ist. 

Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit  gilt als Ablehnung.

 

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung 

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese  nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist.  Insbesondere obliegt ihr 

1. Aufstellung des Tätigkeitsberichtes, 

2. Vorprüfung des Kassenberichtes durch die Kassenprüfer, 

3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr, 4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages, 

5. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und  Anträge. 

 

§ 16 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Die  Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher  Abstimmung aus ihrer Mitte auf zwei Jahre gewählt (§13). Die Bestellung der  Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen  werden. 

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen  Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu  bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden. 

Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den  Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen  Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein  Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der  1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den  Tagungsort sowie das Tagungslokal. 

 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes 

Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den  Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu € 100,00 vertreten, darüber  hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen. 

Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die  Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung  und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie  nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt dem  Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.

 

§ 18 Betriebsmittel 

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch 

1. Mitgliederbeiträge, 

2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins, 3. Stiftungen und sonstigen Zuwendungen an den Verein. 

 

§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag 

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung  festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände. 

 

§ 20 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr (Januar bis Dezember). 

 

§ 21 Aufgaben des Kassiers 

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten  ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere 

1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des  Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch  einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu  versehen sind, zu sammeln, 

2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der  ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann, 

3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem  laufenden zu halten, 

4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen, 

5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen  abzuliefern.

 

§ 22 Aufgaben des Schriftführers 

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des  Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der  Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftsbuch  fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen. 

Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu  unterzeichnen. 

Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresabschluss im Benehmen mit dem  Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen  Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann. 

 

§ 23 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins 

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von  der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens  einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor  der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich  eingereicht werden. 

(2) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hohenfurch. 

 

§ 24 Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die  Mitgliederversammlung sowie mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeit tritt die Satzung vom 23.10.2009 außer Kraft. 

 

Hohenfurch, den 10.07.2022